Beitragsordnung
Die nachfolgende Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung vom 22.08.2013 beschlossen
und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Alle bisherigen Beitragsregelungen verlieren ab diesem Termin ihre Gültigkeit.
Beiträge
Alle Beiträge sind Jahresbeiträge. Bei Neueintritten innerhalb des Geschäftsjahres wird der Jahresbeitrag
für das laufende Geschäftsjahr fällig.
Alle nachfolgend genannten Beiträge gelten pro Mitglied.
Mitglieder gemäß §3 Abs. 1 a) der Satzung entrichten folgende Beiträge:
Erwachsene 20,00 EURO
Kinder 15,00 EURO
Familienbeitrag 40,00 EURO
Mitglieder gemäß §3 Abs. 2 b) der Satzung entrichten folgenden Mindestbeitrag:
Erwachsene und Kinder 30,00 EURO
Umlagen, Aufnahmegebühren
Umlagen oder Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
Eingruppierung
Die Eingruppierung der Mitglieder in die Mitgliedschaftsformen ergibt sich aus der Satzung.
Ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Geschäftsjahr zahlen Mitglieder den Beitrag
für Erwachsene nach Nummer 3 a.
Beitragszahlung
Die Beitragszahlung sollte ausschließlich per Überweisung erfolgen.
Die Beitragszahlung erfolgt jährlich spätestens bis zum 15. März eines Jahres.
Pflichten der Kassierer
Die Kassierer sind ungeachtet ihrer sonstigen Obliegenheiten mindestens verpflichtet,
die ordnungsgemäße Zahlung aller fälligen Mitgliedsbeiträge zu überwachen und zu verbuchen;
bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach einer Frist von mindestens 30, längstens 40 Tagen zu mahnen;
nach zweimaliger erfolgloser Mahnung eine Entscheidung des Vorstandes
zum Ausschluss des Mitglieds herbeizuführen.
Entscheidung bei Zahlungsstreitigkeiten
In Fällen von Streitigkeiten zu Beiträgen, Umlagen oder Aufnahmegebühren entscheidet der Vorstand.
Eine Überprüfung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag
des betreffenden Mitglieds zulässig.
Voraussetzung für eine Überprüfung ist die Aufnahme in die Tagesordnung
nach Maßgabe des §9 Abs. 5 der Satzung.
Gemeinde Wedemark OT Scherenbostel, 22.08.2013