Beitragsordnung

Die nachfolgende Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung vom 22.08.2013 beschlossen

und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Alle bisherigen Beitragsregelungen verlieren ab diesem Termin ihre Gültigkeit.

 

Beiträge

Alle Beiträge sind Jahresbeiträge. Bei Neueintritten innerhalb des Geschäftsjahres wird der Jahresbeitrag

für das laufende Geschäftsjahr fällig.

Alle nachfolgend genannten Beiträge gelten pro Mitglied.

 

  1. Aktive Mitglieder

Mitglieder gemäß §3 Abs. 1 a) der Satzung entrichten folgende Beiträge:

Erwachsene                       20,00 EURO

Kinder                                15,00 EURO

Familienbeitrag                  40,00 EURO

 

  1. Fördermitglieder

Mitglieder gemäß §3 Abs. 2 b) der Satzung entrichten folgenden Mindestbeitrag:

Erwachsene und Kinder 30,00 EURO

 

Umlagen, Aufnahmegebühren

Umlagen oder Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

                                                                                                                                                                            

Eingruppierung

Die Eingruppierung der Mitglieder in die Mitgliedschaftsformen ergibt sich aus der Satzung.

Ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Geschäftsjahr zahlen Mitglieder den Beitrag

für Erwachsene nach Nummer 3 a. 

 

Beitragszahlung

Die Beitragszahlung sollte ausschließlich per Überweisung erfolgen.

Die Beitragszahlung erfolgt jährlich spätestens bis zum 15. März eines Jahres.

 

Pflichten der Kassierer

Die Kassierer sind ungeachtet ihrer sonstigen Obliegenheiten mindestens verpflichtet,

die ordnungsgemäße Zahlung aller fälligen Mitgliedsbeiträge zu überwachen und zu verbuchen;

bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach einer Frist von mindestens 30, längstens 40 Tagen zu mahnen;

nach zweimaliger erfolgloser Mahnung eine Entscheidung des Vorstandes

zum Ausschluss des Mitglieds herbeizuführen.

 

Entscheidung bei Zahlungsstreitigkeiten

In Fällen von Streitigkeiten zu Beiträgen, Umlagen oder Aufnahmegebühren entscheidet der Vorstand.

Eine Überprüfung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag

des betreffenden Mitglieds zulässig.

Voraussetzung für eine Überprüfung ist die Aufnahme in die Tagesordnung

nach Maßgabe des §9 Abs. 5 der Satzung.

 

 

Gemeinde Wedemark OT Scherenbostel, 22.08.2013

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