Satzung

 „SeifenkistenRennenScherenbostel e.V.“

§1 Name und Sitz

1. Der am 15. Januar 2013 in Scherenbostel gegründete Verein führt den Namen „SeifenkistenRennenScherenbostel“.

2. Der Sitz des Vereins ist Wedemark OT Scherenbostel.

3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burgwedel eingetragen werden
und soll den Zusatz „e.V.“ führen.

§2 Zweck des Vereins

a) die Jugendpflege
b) Förderung der Erziehung
 

  1. Die Zweckverwirklichung wird erreicht durch die Förderung handwerklicher Begabungen und technischer Ideen von Mädchen und Jungen, insbesondere durch Zusammenkünfte, bei denen Seifenkisten entworfen und auch hergestellt werden. Ferner durch die Teilnahme an Seifenkistenrennen und durch deren Organisation.
  2. Ferner werden Veranstaltungen organisiert und/oder durchgeführt, die das Gemeinwohl und die Jugendpflege fördern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

Der Verein hat Minderjährige und Volljährige Mitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder die sich aktiv im Vereinsleben beteiligen und gem. der Beitragsordnung Arbeitsstunden zu leisten.


Die volljährigen Mitglieder haben ein aktives Wahlrecht.

2. Außerordentliche Mitglieder

a) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein und dessen Belange verdient gemacht haben.

b) Fördermitglieder

Fördermitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins, welche dem Verein wirtschaftliche und geistige Hilfen zukommen lassen.

Außerordentliche Mitglieder nach §3 Abs. 2 haben kein aktives Wahlrecht.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Änderung ihrer Wohnungsanschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller /der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vereinsvorstand verliehen.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch Austritt des Mitglieds

c) durch Ausschluss aus dem Verein.
 

2. Der Austritt des Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum Ende des Geschäftsjahres erklärt worden sein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres.

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) Verstöße gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

c) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen gemäß Beitragsordnung.

Voraussetzung für einen Ausschluss gemäß §5 Abs. 3 c) dieser Satzung ist, dass die Zahlungen mindestens zweimal erfolglos schriftlich angemahnt wurden.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§6 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

3. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
 

4. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag und Beitragsrückstände für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden sowie ganz oder teilweise zu erlassen.

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge noch etwaige sonstige Leistungen zurück.

6. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

7. Beitragsordnung, Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlung

a) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

b) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Jedem volljährigen Mitglied im Sinne des §3 Abs. 1  steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Voraussetzung für die Berechtigung zur Stimmabgabe ist, dass kein Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten besteht.

5. Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig..

a) Zur Beschlussfähigkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §9 Abs. 3 b) dieser Satzung ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung der Satzung ist mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.

9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) die Feststellung der Jahresrechnung

b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

f) die Wahl des Vorstandes

g) die Wahl der Kassenprüfer

h) die Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
 

§10 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Kassenwart/in

d) dem/der Schriftführer/in


3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den erste/n und zweite/ n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch eine/n von ihnen in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß §10 Abs. 1 vertreten.

Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 

4. Wahl des Vorstandes

a) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Dauer einer Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

b) In einem Jahr werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in gewählt. Im Folgejahr der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/ in.

c) Wird ein Vorstandsmitglied gemäß §10 Abs. 8 dieser Satzung durch Vorstandsbeschluss kommissarisch in den Vorstand berufen, so verkürzt sich die Wahlperiode des in der Nachwahl zu bestimmenden Vorstandsmitglieds auf ein Jahr, damit der in §10 Abs. 4 b) dieser Satzung vorgeschriebene Wahlrhythmus eingehalten werden kann.

e) Möchte ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden und kann es bei der Wahl nicht anwesend sein, so kann es sich von einer Vertrauensperson vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmachtsurkunde ist schriftlich und eigenhändig durch den Vertretenen zu erstellen. Die Stellvertretung ist dem/der jeweiligen Wahlleiter/in vor der Wahl anzuzeigen.

5. Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der 2. Vorsitzenden, den Ausschlag.

7. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

8. Bei Ausscheiden oder sonstiger längerer Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds ist der übrige Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. Danach ist eine Nachwahl zwingend vorgeschrieben.

§11 Kassenprüfung

1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

2. Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der einzelnen Kassenprüfer erfolgt im Abstand von einem Jahr.

3. Macht das Ausscheiden eines Kassenprüfers die Nachwahl bei der auf das Ausscheiden folgenden nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich, so verkürzt sich die Wahlperiode des nachgewählten Kassenprüfers auf ein Jahr, damit der in §11 Abs. 2 dieser Satzung vorgeschriebene Wahlrhythmus eingehalten werden kann.
 

§12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer gemäß §9 dieser Satzung einberufenen Mitgliederversammlung unter Beachtung der in §9 Abs. 7 dieser Satzung aufgestellten Regeln beschlossen werden.

2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. und der 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt, sofern nicht die Mitgliederversammlung besondere Liquidatoren bestellt.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird für den Fall eines bestehendes Restvermögen durch die Mitgliederversammlung entschieden, welchem örtlichen Verein oder Vereinigung das Vermögen zugewendet werden soll.

 
§13 Übergangsvorschrift

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.01.2020 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burgwedel in Kraft.


Gemeinde Wedemark OT Scherenbostel, 29.01.2020